Der Energieausweis
Der Energieausweis ist eine dokumentarische, energetische Bewertung für einen Bau. Deutschland weist dafür die Energiesparverordnung aus und Österreich gilt hierfür ein Energieausweis-Vorlage-Gesetz. Dabei soll die Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt werden. Diese gab das Europäische Parlament vor und Rechtsnormen sind in Energieausweisen bestimmt. 2010 wurde von der EU und dem Rat eine "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" verwirklicht.
In Deutschland: Energieausweis / Energieeinsparverordnung
Der Wortlaut "Energiepass" wurde von der Deutschen Engergie-Agentur GmbH entworfen. Sie lieferte den Prototypen dazu und der Pass gilt für ganz Deutschland. Dazu gab es einen Feldversuch, der 4000 Wohnbauten umfasste und bis Dezember 2004 reichte. Der Energieausweis ist ein öffentliches Zertifikat der Energiesparverordnung.
Die Ausstellung
Der Energiebedarfsausweis ist beim Bau oder Erweiterung eines Baus nötig. Ein Käufer oder Mieter kann einen Energieausweis verlangen. Bei denkmalgeschützten Bauten und Häusern mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche ist dies nicht vorzuweisen. Diesem muss der Eigentümer den Ausweis unverzüglich vorlegen. Unklar ist, ob es reicht, dass der Eigentümer rasch den Ausweis beantragt und diesen gleich nach Ausfertigung vorlegt. Wenn ein Bau zusammen als Wohnbau sowie unbewohnt genutzt wird, kann ein Energieausweis ausgefertigt werden. Bei allem anderen ist, besonders bei Eigentumswohnungen, ein Energieausweis zu zertifizieren. Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet wird, kann es bei Zuwiderhandlungen zu Geldstrafen in Höhe von 15.000 Euro kommen.
Bei öffentlichen Gebäuden besteht eine Energieausweispflicht, wobei das Zertifikat auch ausgehängt werden muss. Und zwar gilt dies bei Bauten, die mehr wie 500 m2 Fläche aufweisen.
Ein Energieausweies kann für Bauten mit berechnetem Energiebedarf sowie dem Energieverbrauch, der gemessen wurde, erteilt werden.
Hierbei gibt es nachfolgende Vorschriften:
- Wenn Wohnbauten mehr als vier Wohnungen haben und ihren Bauantrag vor 1977 gestellt haben. Ab dem Jahr 2008 gelten hier Energiebedarfsgrundlagen. Ausgenommen sind Wohnbauten, die bereits 1977 die Verordnungen für Wärmeschutz hatten. Diese können auch danach vorgenommen worden sein.
- Unbewohnte Bauten können für den Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch heranziehen.
Energiebedarf als Basis
Energieausweise bei neuen Gebäuden oder bei Änderungen, welche die in Kraft tretende Wärmeschutzverordnung 1977 nicht aufweisen, müssen als Energiebedarfsgrundlage errechnet werden. Dabei sind die Paragraphen 3 sowie 4 zu beachten. Angaben sind nach den Mustern zu erstellen, außer es besteht bei den Punkten Freiwilligkeit. Bei öffentlich-rechtlichen Nachweisen, gelten dieselben Daten wie bei Neubauten. Bei öffentlich-rechtlichem Nachweis ist bei einem Eigentümerwechsel kein Nachweis nötig. Der Eigentümer darf dann die geforderten Gebäudedaten erstellen. Danach erfolgt eine Prüfung auf Plausibilität.
Energieverbrauch / Grundlage
Für Bauten, welche die 1977 in Kraft getretene Wärmeschutzverordnung aufweisen, gibt es Energieausweise aufgrund vom Energieverbrauch, der gemessen wurde. Das Zertifikat muss den witterungsbereinigten Energieverbrauch aufweisen.
- Wohnbauten mit Heizung sowie Warmwasseraufbereitung jeweils mit den jährlich verbrauchten Kilowattstunden. Die Messung gilt pro Quadratmeter an Gebäudenutzfläche. Die Wohnfläche kann bei Bauten mit zwei Wohnungen mit dem Multiplikator 1,2 gerechnet werden. Besteht ein Keller mit Heizung, darf 1,35 als Multiplikator genommen werden.
- Bei nicht als Wohnbau genutzten Bauten werden Kühlung, Warmwasser, Heizung und Lüftung gemessen. Auch die Beleuchtung wird für die Messung herangezogen.
Heizkostenabrechnungen sowie sonstige Quellen werden dabei herangezogen. Dabei zählen die letzten drei Abrechnungsperioden, wobei ein Durchschnittswert berechnet wird. Dabei werden auch Leerstände rechnerisch berücksichtigt.
Ausstellungsberechtigung
Dafür gibt es spezielle Regelungen und einen Paragraphen. Ausstellungsberechtigte sind:
- Hochschulabsolventen für Hochbau, Architektur, Bauingenieurwesen, Physik, Bauphysik, Technische, Gebäudeausrüstung, Elektrotechnik und Maschinenbau
- Hochschulabsolventen für Innenarchitektur
- Handwerksmeister, welche Bauhandwerk, Heizungsbau, Schornsteinfegerwesen oder Installation betreiben
- Handwerker mit Berechtigung ohne den Meistertitel handwerklich zu arbeiten
- Techniker mit staatlicher Anerkennung sowie auch Prüfung für Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik sowie auch Hochbau.
- Studiumschwerpunkt mit Energiesparbauweise
- Zwei Jahre Berufserfahrung für Hochbau
- Weiterbildungsmaßnahmen: energiesparend Bauen
- die Bauvorlageberechtigung ohne bestimmte Gewerke
- Alle Personen, welche die Vorschriften nach Bauordnungsrecht der jeweiligen Länder erfüllen, die zeichnungsberechtigt sind.
Ausstellungsberechtigte bei Nichtwohnbauten sind nur die obengenannten Hochschulabsolventen bei Punkt eins. Energieausweise dürfen auch von folgenden Personen ausgestellt werden:
- eine Registrierung vor 2007, 25. April, beim Wirtschafts- sowie Ausfuhrkontroll-Bundesamt
- Berufsausbildung für Baustoff-Fachhandel sowie Weiterbildungsmaßnahmen bis 25. April 2007
- eine Weiterbildungsmaßnahme als Energieberater aufweisen - vor dem 25. April 2007 (oder diese angefangen haben und höchstwahrscheinlich positiv abschließen)
Einige Überleitungsvorschriften
Alle Energiepässe sowie Energiebedarfsausweise sind nach Inkrafttreten von EnEV gültig. Die Dauer der Gültigkeit ist zehn Jahre ab Ausstellungstag.
Aussagen aus der Urkunde
Allein durch die Aussagen kann man nicht auf die echten Energiekosten schließen. Das Normklimas sowie die Normnutzung von beheizten Bauten wird zum Berechnen herangezogen. Ein Standort sowie das Nutzverhalten sind Einflußfaktoren für das Ergebnis. Der Bedarfsausweis beinhaltet den Primär- sowie Endenergiebeadarf, wobei der Verbrauchsausweis den Energieverbrauchskennwert ausweist.
Der Primärenergiebedarf
Die Umweltverträglichkeit eines Baus sowie dessen Energienutzung wird ausgewiesen. Es treten Irritationen auf, wenn etwa Holz in Bauten ohne Sanierung verwendet wird. Dabei kommt es zu etwaigen teuren Kosten, obwohl die Umweltverträglichkeit sehr gut ist.
Der Endenergiebedarf
Hier kommt es zur theoretischen Berechnung eines Gebäudes. Mit Wärmedämmung, Wärmeschutzverglasungen für Fenster, hochwirksamer Anlagentechnik samt Überwachung kann ein Niedrigbedarf erzeugt werden. Hierbei kommt auch Raumautomation, wie auch Gebäudeautomation zu tragen.
Was ist der Energieverbrauchskennwert?
Der Wert kristallisiert sich heraus aus wirchklichen Verbrauchswerten, die sich über drei Jahre erstrecken. Diese werden dann durchgerechnet und zusammengerechnet. Der Energieverbrauchskennwert ist ein Spiegelbild der Energiekosten vom Gesamtobjekt und zwar einer zurückliegenden Periode. Hier wird auch der Standort und sein Klima mit einberechnet.
Kritisches
Ein Ausweis kann keine gesicherte Transparenz aufweisen. Auch eine einfachere Zertifizierung dieses Ausweises wäre wünschenswert. Es müssen immer Expertenmeinungen und generell Experten / Profis, herangezogen werden, um den Ausweis überhaupt zu bekommen.
Die Gebäudenutzfläche zählt hier als eine Flächenbezugsgröße, das heißt die Wohnfläche ist irrelevant. Im Endresultat ist dann der Pprimärenergiebedarf, der Energieverbrauchskennwert sowie der Endeenergiebedarf zu sehen. Amateure auf dem Gebiet können mit diesen Begriffen nichts anfangen. Diese Kennwerte weichen auch oft schon bei einem anderen Wohnbau völlig ab. Das heißt, die Werte können nicht miteinander verglichen werden. Die Abrechnung erfolgt nach der Brennwertenergie und beim Ausweis erfolgt eine Ausfertigung nach dem unteren Heizwert. Heizkostenabrechnungen oder Mietverträge können also nicht nachvollziehbar herangezogen werden. Am Endergebnis können daher auch keine Verbrauchskosten geschlussfolgert werden, die zu erwarten sind.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung gab eine Untersuchung in Auftrag. Diese besagte, dass es auch bei gleichen Berechnungsbasisdaten zum ein und demselben Bau starke Abweichungen gab. Bei der Untersuchung wurden 32 Verbrauchsausweise sowie 21 Bedarfsausweise angesehen. Es gab Abweichungen von 26 %, wenn man sich die Verbrauchsausweise anschaute. Und sogar bis 108 % bei der Untersuchung der Bedarfsausweise. Bedarfsausweise gelten in der Regel als hochwertig, jedoch zeigt die Praxis, dass die Zuverlässigkeit ungenügend ist.
Die Einstufung dieser Ausweise wird mit dem "Bandtacho" getätigt. Dies ist anders, als es bei Haushaltsgeräten bekannt und der Fall ist. Hier wird die Ausweisung mit dem Energielabel vorgenommen. Diese Andersartigkeit macht einen Vergleich umso schwerer. Es gibt Gebäudeobjekte, die auch bei Energieverbräuchen mit Durchschnittswerten auf den ersten Blick gute Resultate erzielen.
Im Nachstehenden einige Beispiele, wo Abweichungen auftreten können:
- Der Warmwasserenergieverbrauch wird beim Verbraucherausweis nicht unbedingt zur Messung herangezogen. So kann es sein, dass es zu 100-prozentigen Abweichungen kommt. Daher soll man "Kleingedrucktes" auch lesen und bewerten. So sieht es auch bei Wohnobjekten aus, die eine Fernwärmeversorgung haben. Aber auch bei kleinen Wohnungen ist dies der Fall, wenn das Resultat vom Nutzverhalten sehr beeinflusst wird.
- Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt für den Verbrauchsausweis oft günstigere Ergebnisse. Dies liegt auch daran, dass die Wärmeverluste durch Gebäudeundichtigkeiten von der EnEV sehr hoch veranschlagt werden und eine Normbeheizung des gesamten Gebäudes unterstellt wird, die in der Praxis nicht vorkommt.
- Es wird der unterste Heizwert zur Berechnung herangezogen. In der modernen Heiztechnologie wird heute oft die Brennwerttechnik verwendet. Daher kommt es, dass man eine Ersparnis vermutet, die aber nur scheinbar ist.
Daher kommt es zur Empfehlung zum Bedarfsausweis, weil nur er punktgenaue Empfehlungen zu Modernisierungen abgeben kann. Die Modernisierungsmaßnahmen wären beispielsweise die Anlagentechnik aufzubessern oder die Gebäudedämmung aufzubessern. Zur selben Zeit weiß man aber, dass es bei Bedarfsausweisen schlechte Bewertungen bei Gebäudeobjekten gibt, die hohe Bedarfswerte haben. Wenn man den reellen Verbrauch nicht beachtet, dann ergeben sich Einsparperspektiven und Versprechungen, die nicht eingehalten werden können. Auch Rentabilitätsberechnungen, die nicht stimmen, kommen bei Modernisierungsempfehlungen dann zum Tragen.
Um aber eine ganz genaue Beurteilung abgeben zu können, muss der wirkliche Verbrauch herangezogen werden. 2009 wurde die Energieeinsparverordnung abgeändert. Es wurde die Berechnung DIN V 18599 eingeführt, die ein zielgenaues Verfahren darstellt. Somit bekam der Bedarfsausweis ein geändertes Berechnungsverfahren, welches aber wieder zu verschiedenen Resultaten führt, als dies bei früheren Ausweisen der Fall war.
Das EnEV 2014 - Grundlagenänderungen
Der Energieausweis weist in der europäischen Richtlinie auf:
- Das nationale Recht musste mit Stichtag 9. Juli des Jahres 2012 umgesetzt werden. Bei Verbrauchern kam die geänderte Rechtsform 2013, am 7. Januar zum Einsatz.
- Den Käufern sowie Mietern muss man eine Energieausweiskopie vorlegen können, nach Verlangen. Wenn der Vertrag zustande kommt, ist die Kopie auszuhändigen.
- Eine öffentliche Nennung der Kennwerte von Primärenergieverbrauch sowie Gesamtenergieeffizienz ist anzuzeigen, wenn verkauft oder vermietet wird.
- Es sind im Allgemeinen alle zwei Formen möglich: Bedarfs- oder auch Verbrauchsausweis.
- Bei Modernisierungsempfehlungen gilt: man muss in den Ausweisen ersehen, welche Wirtschaftsmaßnahmen eines Wohnbaus zu tätigen sind, um das Objekt zu verbessern.
- Wenn ein Gebäude über 500 m2 groß ist, dann besteht eine Aushangpflicht. Der Energieausweis muss im Aushang zu sehen sein.
Die Umsetzung
Diese EnEV 2014 bekam ab dem Jahr 2014 seine Rechtswirksamkeit.
Die Registrierungspflicht
Die Registrierung muss bei dem Deutschen Institut für Bautechnik erfolgen.
Für Neubauten
Es gilt die Regelung, dass eine Verpflichtung zum Energiebedarfsausweis besteht. Der Besitzer muss darauf schauen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird und zwar bei Fertigstellung des Gebäudes.
Für Bestandsgebäude
Hier muss ein Energieverbrauchsausweis nur in dem Fall ausgestellt werden, wenn dieser beim Verkaufen sowie Vermieten bereits besteht. Dasselbe gilt für den Energiebedarfsausweis. Bei der Besichtigung des Gebäudes muss der Ausweis sichtbar aufliegen. Auch in Werbeanzeigen für Immobilien müssen diverse Angaben aufgeführt werden. Den Energiebedarfsausweis bekommen Immobilienobjekte, die nur bis zu vier Wohnungen haben. Dieser wird auch ausgestellt, wenn zumindest die Anforderungen aus der Wärmeschutzverordnung des Jahres 1977 gegeben sind. Bei Denkmälern entfällt die Ausstellung eines Energieausweises.
Für Sonderfälle
Öffentliche Gebäudeobjekte, die über 500 m2 Nutzfläche haben, brauchen einen sichtbaren Aushang des Energieausweises. Dies gilt auch bei sehr hohem Publikumsverkehr. Bei anderen Bauten, die regen Publikumsverkehr haben und über 500 m2 Nutzfläche besitzen, muss ein Energieausweis bei Ausstellung sichtbar aufgehängt werden.
In Österreich
2006 gab es im Nationalrat ein Bundesgesetz zur Vorlagepflicht des Energieausweises bei einem Gebäudeverkauf. Die Vorschriften dazu werden in Landesgesetzen geregelt. Per 1. Jänner 2008 bei Neubauten sowie per 1. Jänner 2009 bei Altbauten wurde der Energieausweis Pflicht. In Oberösterreich gilt dieser seit dem Jahr 1999. In Österreich gibt es keine Einheitsgesetzgebung dahingehend. Bei acht Bundesländern gab es aber eine Einigung. Salzburg veranlasste 2011 eine neue Auflage und die Energiebautechnikverordnung gleicht den Bundesländern. Das Salzburger Energieausweislayout ist verschieden von den restlichen Österreichs. Die ÖNORM H 5055 gilt in Salzburg.
Den Energieausweis ausstellen kann nur der Landesgesetzgeber. In Österreich gibt es nachstehende Normen: ÖNORM B 8110-2 über Wärmeschutz im Hochbau, ÖNORM B 8110-3 über Wärmeschutz im Hochbau, ÖNORM B 8110-5 (Klimamodell) Wärmeschutz im Hochbau ÖNORM B 8110-6 (Heizwärme- sowie Kühlbedarf) Wärmeschutz im Hochbau, ÖNORM H 5055 die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ÖNORM H 5056 die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ÖNORM H 5057 (Raumlufttechnik-Energiebedarf) Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ÖNORM H 5058 (Kühltechnik) über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ÖNORM H 5059 (Beleuchtung) die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Schweiz: Gebäudeenergieausweis gültig
Für eine Energieverbrauchsbegrenzung sind die Schweizer Kantone zuständig. Deren Zuständigkeiten gehen über einen Vollzug hinaus. Sie setzen die Rechtsetzung des Energieverbrauchs eines Hauses fest. Das Energiegesetz berechtigt die Kantone zu rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Bauten müssen eine sparsame Energienutzung aufweisen. Seit 2009 gibt es den Gebäudeenergieausweis. Es herrscht aber keine Pflicht dafür vor. Den Ausweis bekommt man nur durch Experten. Seit 2009 gibt es online eine Software, die jedermann einsehen kann. Der Seitenausdruck gilt selbstdeklinierend und es gibt eine Subvention vom Bund.
2008 gab es einen Entwurf des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Engergie und Kommunikation. Dieser beinhaltet eine Energiegesetzrevision und 2009 wurde über Resultate der Vernehmlassung berichtet. 2009 kam es zur Parlamentsverabschiedung über eine Energiegesetzänderung. Die Forderung verlangt einen einheitlichen Gebäudeenergieausweis.
Luxemburg: Energiepass gilt
In Luxemburg heißt es Energiepass und die Regelung gilt seit 2007 und 2010 trat sie in Kraft. In Luxemburg gibt es zwei Gebäudetypen: Wohnbauten mit 90 % Energiebezugsfläche Minimum, Nichtwohnbauten - Bauten mit unter 90 % Energiebezugsfläche als Wohnraum.
Den Energiepass braucht man nur bei Wohnbauten. Er ist erforderlich bei Neubauten, Erweiterungen oder diversen Modifikationen der Thermik, sowie auch wenn Eigentümer gewechselt werden.
Seit 2011 braucht man den Energiepass auch für Neubauten und Erweiterungen zur Baugenehmigung. Ab 2011 braucht man den Energiepass für einen Eigentümer- sowie Pächterwechsel.
Landwirtschaftsgebäude und unbewohnte Bauten sind davon ausgenommen. Die Nichtwohnbauten müssen bestehende Öffnungen haben. Auch Bauten als Provisorium, die unter zwei Jahre genutzt werden, sind ausgenommen. Kultstätten oder religöse Einrichtungen, die nicht mehr als 50 m2 Fläche haben, sind davon ebenfalls ausgenommen.
Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich an Ihren Makler Köln!
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